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  1. Die Tagespflege
  2. Die Tagespflege
  3. Finanzierung

Finanzierung

1. Kosten

Für die teilstationären Pflegeleistungen ohne die notwenigen Beförderungen der Tagespflegegäste von der Wohnung in die Pflegeeinrichtung und zurück (Hol- und Bringdienst) einschließlich der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung beträgt der tägliche Pflegesatz in 

PG 1 56,54 €
PG 2 59,52 €
PG 3 62,50 €
PG 4 65,47 €
PG 5 68,45 €

    

Umlage zur Ausbildung Altenpflege NRW

Die Umlage zur Ausbildung Altenpflege NRW beträgt 1,56 € pro Tag.

Umlage zur generalistischen Pflegeausbildung

Folgt

Unterkunft und Verpflegung:

Das von den Pflegebedürftigen zu tragende tägliche Entgelt beträgt für 

Unterkunft 10,57 €
Verpflegung 8,13 €

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Tagespflegegast selbst zu zahlen. Leistungen der Pflegekasse gem. § 45 b SGB XI der Entlastungsbetrag von 125 € / Monat können zur Refinanzierung genutzt werden.

Zusätzliche Betreuungsangebote gem. § 43b SGB XI (finanziert direkt durch die Pflegekasse):

Die Pflegekasse finanziert aus einem gesonderten Budget zusätzliches Personal für die Betreuungsangebote gem. § 43 b SGB XI. Es fallen keine Kosten für den Tagespflegegast an. 

Investitionskosten (Förderung durch die Kommune):

Die Investitionskosten werden in NRW durch eine Förderung durch die Komunen übernommen.

Hol- und Bringdienst  (Fahrdienst) 

Preise für die einfache Strecke

bis 2 km 6,00 €
2-5 km 14,00 €
5-10 km 17,00 €

Für Transporte im Rollstuhl zzgl. 2,50 € / pro Fahrt

2. Leistungen der Pflegekasse

Die Pflegekasse übernimmt Leistungen für die pflegebedingten Kosten der Tagespflege gem. § 41 SGB XI. Dies umfasst den Pflegesatz, die Umlagen zur Altenpflegeausbildung ung ggf. die Kosten für den Hol- und Bringdienst (Fahrdienst) bis zum jeweiligen Höchstbetrag je Pflegegrad.

Leistung der Pflegekasse (anspruchsberechtigt sind die PG 2-5)

PG 2 689,00 €
PG 3 1298,00 €
PG 4 1612,00 €
PG 5 1995,00 €

Personen mit Pflegegrad 1 können sich die Kosten über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45 STGB XI) erstatten lassen, sofern das Budget hierfür ausreicht.    

 

3. Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten

1. Verhinderungshilfe

Wenn die private Pflegeperson Urlaub macht, krank ist oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung in Form der Verhinderungspflege die Kosten für Ersatzpflege. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass diese Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Die Kosten für die Ersatzpflege werden für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr übernommen. Für Verhinderungspflege stehen in den Pflegegraden 2 bis 5 im Jahr 1612 EUR zur Verfügung, wenn die Pflege

  • von einer erwerbsmäßig tätigen Person übernommen wird,
  • von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird oder
  • von einer Person übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist.

Für die Verhinderungspflege können zusätzlich auch bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (bis 806 EUR für Pflegegrad 2 bis 5) verwendet werden. 

Im Pflegegrad 1 sind keine monatlichen Leistungen für Verhinderungspflege vorgesehen. Pflegebedürftige haben lediglich die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag in Höhe der montalich 125 EUR für die Kosten der Verhinderungspflege einzusetzen. 

Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. 

2. Sozialamt

Ob das Sozialamt die Kosten, die nach Abzug der Leistungen durch die Pflegekasse selbst bezahlt werden müssen, übernimmt, hängt von mehreren Kriterien ab. Wer die Kosten nicht selbst bezahlen kann, sollte sich mit dem örtlichen Sozialamt in Verbindung setzen und klären, in welcher Höhe eine Bezuschussung möglich ist.